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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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rings festgesezt werden, daß diese anwesende Majoritätdes Ganzen auch für jeden Beschluß einhellig seyn müsse,welches nicht möglich, wenigstens nicht zu erwarten ist.Und giengen auch nur ein oder zwey Mitglieder wiederfort, so daß die übrigen nicht mehr die gesezliche Zahl.ausmachten, so wäre dadurch die Versammlung abermakgesprengt, in ihrer Thätigkeit gehemmt und aufgelöst.Ein solcher empörender Uebelstand ist aber um desto un-gerechter, als sich eben sowohl vermuthen läßt, daß die-abwesenden affirmativ als negativ gestimmt haben wür-den, und sobald alle Mitglieder auf eine bestimmte Zeiteinberufen werden, so läßt sich mit Grund vorauSsezen,daß die nicht erscheinenden zu dem von der Majoritätgefaßten Beschluß eingewilliget haben. . Auf der an-deren Seite kann man auch nicht zu dem entgegengesez-ten Extrem übergehen, und den nur in ganz kleinen Be-hörden geltenden Grundsaz annehmen, daß drey Mitglie-der ein Collegium ausmachen, weil da eine Majoritätvon zweyen gegen eines möglich ist: sondern es muß

Republiken, wo während der Buonavartikchen Mediation je-ner Grundsaz angenommen war, häufig begegnet ist, oftStunden lang vergeblich warten, bis die gesezliche Zahl sich«infindet, dadurch eine köstliche Zeit verlieren, und zuleztwieder nach Hause gehen, ohne daß die Versammlung nur er-öffnet werden konnte. Ein andermal bleiben auch die Fleißi-gen und Gewissenhaften aus, um nicht wieder umsonst war-ten zu müssen, und so entsteht das viel größere Uebel, daßalles in« Stoken geräth, oder unvermeidlich die Herrschaft ei-ner Faktion begünstiget wird; denn am Ende müssen die Ge-schäfte doch von irgend jemand besorgt werden, entweder ve»der rechtmäßigen Gewalt, oder, wenn diese eS nicht thut,von einer usurpirten.

13) Absentes consentire videntur.