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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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weit ausdehnen, daß nicht nur in unmittelbaren Privat-Angelegenheiten, sondern auch in Sachen, welche dieganze Republik selbst betreffen, jemand von der Versamm-lung ausgeschlossen werden müsse, weil zufälliger Weisesein näheres oder entfernteres Privat-Interesse mit demzu berathenden Geschäft verflochten seyn, und vielleichtauf seinen Entschluß einwirken kann: so wäre dieses ebenso ungerecht als gefährlich und der Republik selbst nach-theilig, indem man dadurch oft gerade die fachkundigstenPersonen entfernen, und jeder Faktion ein unfehlbaresMittel an die Hand geben würde, ihre vermuthliche»Gegner nicht nur des Stimmrechts zu berauben, sonder»sogar von der Berathung auszuschließen, und folglichmit der überbleibenden Minorität jeden beliebigen ZwekLurchzusezen. Denn eS giebt gar keinen Gegenstand, keineMaßregel, kein Geftz, bey welchen flch nicht irgend tuwand, ja sogar oft sehr vielen Mitgliedern ein indirektesPrivat. Interesse andichten ließe, und gerade die niedrigesten Seelen, die an keine uneigennüzige Gesinnung glau-den können, sind gewöhnlich die scharfsinnigsten, um der-gleichen entfernte Interessen zu entdeken. Wenn sie auchüber kein-Geschäft eine vernünftige Meynung zu gebe»vermögen, so spannen sie ihre Einbildungskraft auf dieFolter, um andere zum AuStritt zu vermahnen. Zwarhat man in verschiedenen Republiken diese Jnkonvenientegefühlt, und denselben vorzubeugen gesucht. So war e§z.B. im alten Bern vorgeschrieben, daß in sogenannte»Stands.Sachen, d. h. in Geschäften, deren Gegen-stand die Republik selbst ist, niemand abtreten solle; aberda einerseits nicht bestimmt war, was unter einer StandS-Sache zu verstehen sey, anderseits auch wirkliche Colli-stonen und begründete Zweifel entstehen können: so be.