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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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stand in solchen Fällen die Regel darin, daß diejenigen -welche von irgend jemand, wäre eS auch von einem ein-zigen Mitglied, wegen beglaubtem Privat. Interesse, zumAuStritt vermahnt worden, zwar sogleich ohne Widerredesammt ihren Verwandten abtreten mußten, sodann aber(wenn irgend ein Zweifel geäußert ward) von den übri-gen entschieden werde, ob sie wohl oder übel anSgemahntworden, mithin wieder hcretnberufen werden sollen odernicht? Allein dergleichen Deliberationen können fast beyjedem Geschäft entstehen, und sind schon an und für stchgehässig, weil sie die zum Austritt ermähnten Mitgliederals eigennüzig darstellen, mithin mehr oder weniger anihrer Ehre beleidigen; sie verzehren dabey eine kostbareZeit, erbittern die Gemüther, und wirken allemal nach-theilig auf die Hauptsache; dabey können die abgetrete-nen ihre Rechte nicht vertheidigen, die übrigen sind mei-stentheils interessirt sie draußen zu lassen, und so werdendie Beschlüsse oft das Resultat einer äußerst kleinen Mi-norität. Der AuStritt von stimmfähigen Mitgliedern mußalso sehr beschränkt, und nur auf diejenigen Fälle gesezstwerden, wo die betreffenden Personen selbst den Gegen-stand der Berathung ausmachen, denn bey allen anderengemeinsamen Geschäften kann eS sehr leicht begegnen, daßdie ausgemahnten zu diesem, die ausmahnenden aber zumGegentheil interessirt sind, so daß zulezt niemand in derVersammlung bleiben könnte. Gesezt eS wäre z. B. umein Getreid-Ausfuhr-Verbot zu thun, und man wollte(wie dieß in mehreren älteren Republiken begegnet ist)alle Gutöbesizer oder andere Producenten von der Bera-thung ausschließen, weil sie bey dem hohen Preis desGetreides ihr Interesse finden: so könnten diese erwiedern,die Consumenten seyen hingegen an dem niedrigen Preis