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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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4° den Bittsteller mit einem Geldvorschuß von zwan-zigtausend Gulden zu unterstüzen gegen Zins zu zwey vonhundert;

5° ihm auf gleiche Weise nur sünfzehentausend Gul-den anzuleihen;

6° nur zehentausend Gulden; aber ohne Zins;

7° ihn mit einem Geschenk von fünftausend Guldenabzufertigen;

8" ihm ein oberkeitlicheS Gebäude mir zugehörigemLand zur Benuzung anzuweisen;

9" ihm jährlich eine bestimmte Quantität Holz fürfeine Maschinen zu liefern;

16 ° ihm ein lebenslängliches ausschließendes Privile-gium für seine Maschinen zu ertheilen;

11 ° dieses Privilegium auf eine Daur von zehen Jah-ren zu beschränken;

12 ° Geldvorschuß, Gebäude, Holz und Privilegiummit einander zu vereinigen;

13° den Bittsteller mit unentgeldlichem Holz und mitdem Privilegio zu begünstigen, aber ohne Land noch Geld.

Um nun diese Meynungen gehörig einzutheilen, unddarüber regelmäßig abstimmen zu können, muffen sie noth-wendig in folgende Fragen aufgelöst werden:

1° Ob die Berathung zu verschieben, oder heute eil»definitiver Beschluß zu fassen sey?

2 ° In ersterem Fall, ob auf unbestimmte Zeit oderbis auf den vorgeschlagenen bestimmten Tag?

3° Falls aber die Zurükweisung verworfen wird, sofrägt sich: ob man von aller und jeder Unterstüzung ab-sirahiren, oder mehr oder weniger in eine solche eintre-ten wolle?

4° In lezterem Fall, ob man sich nur auf eine Art