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jede besonders votirt werden, doch so daß nur die abfo-«lute Mehrheit entscheide.
5 a Ob es nur auf Milderung der Strafe zu beschrän-ken, oder der begnadigenden Behörde auch das Recht desgänzlichen Nachlaßes einzuräumen sey?
6° Ob es nur bey Todesstrafen, oder auch bey an-deren Strafen angewendet werden dürfe?
7° Endlich ob es nur auf Einfrage und Empfehlungdes Appellations. Gerichtes, oder auch auf die BittschriftdeS Delinquenten ausgeübt werden könne?
Auf diese Art wird keine Meynung vergessen, überjede in ihrer natürlichen Ordnung abgestimmt, und sobaldirgend eine Frage affirmativ entschieden ist, so fallen alleentgegengesezten nebst ihren Modifikationen von selbst weg.
Drittes Beyspiel. Ein Mann hat für gemeinnü-zige oder doch dafür gehaltene Erfindungen, Maschinenund andere Unternehmungen, viel Zeit, Geld und Müheaufgeopfert. Er ist nicht im Stand, dieselben durch ei-gene Mittel fortzusezen, und wendet fich deßhalb umUnterstüzung oder Belohnung an den obersten Rath einerRepublik.
Bey Berathung der Frage: ob und wie dieser Mannzu begünstigen oder zu belohnen sey? werden theils indem Commisfional. Rapport, theils in der Diskussion fol-gende Meynungen geäußert:
i° Das Gutachren auf unbestimmte Zeit zurükzu.weisen;
2 ° solches ebenfalls zurükzuweisen, aber einen Tagzur Erstattung eineö neuen Rapports festzusezen;
3° von dem ganzen Vorschlag zu abstrahiren, weildie Sache, wenn sie gut sey, sich selbst belohne;