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Streitigkeiten ursprünglich fast nie durch dösen Willen,sondern meist nur durch allgemeine, unbestimmte Aus-drüke, wie z. B. die von Gesezgebung, Vollzie.hung, Gerichtsbarkeit, Polizey, Finanzen«. s. rv. veranlasset, Worte, in die jeder seinen eigenenSinn hineinlegt, und worüber also der Streit seiner Na-tur nach unauflöslich ist. Was beißt z. B. ein Gcftz,«nd wodurch unterscheidet es sich von jedem andern ver-bindlichen Beschluß? WaS gehört zur Vollziehung? Ue-ber welche Gegenstände crftrekt sich die Gerichtsbarkeit?Wie weit geht die Polizey, und wo sind die Schrankenber höheren oder der niederen.? Was wird endlich unterden Finanzen verstanden? blos die Administration der Gü-ter und Einkünfte, oder auch die Disposition über diesel-ben? Ueber alles das kann bona fide bis aus Ende derTage disputirt werden, denn das geschriebene Gesez giebtin solchen Fällen keine Auskunft; die Uebung selbst istnicht gleichförmig, oder sie wird als gefezwidrig ange-griffen, und die Leidenschaften der Menschen entzündensich bekanntlich mehr über Worte als über Sachen, mehriiber dunkle als über deutliche Begriffe. Die Funktionenbes obersten Raths und der dirigircndcn Behörde müssenglso nicht nach solch allgemeinen AuSdrüken, die meistnur ein Dekmantel der Unwissenheit oder ein Fallstrikfür die zutrauende Redlichkeit sind, und, wie wir schonanderswo bewiesen haben, a) auch nicht blos nach logt-schen Formen, etwa nach ihrer gesezgebenden oder voll-ziehenden Eigenschaft, sondern nach der materiellen Wich-tigkeit der Gegenstände selbst geschieden werden. Einezahlreiche, souveraine Communilät, deren Versammlung
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s) Oben G. soj - 2ia.Sechster Band.