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die endliche Beurtheilung aller höheren Staatsverbre-chen; die Appellationen von dem täglichen Rath/ oderanderen höheren Behörden; der Ankauf und die Veräu-ßerung von Domainen und anderen Territorial-Besizun-gen; die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung vonRegalien; die Bestimmung des Münzfußes; die Ausschrei-bung von allfälligen Steuren und indirekten Abgaben;die Eröffnung von Anleihen; die Bewilligung aller Geld-Ausgaben, welche eine gewisse Summe übersteigen, undinithin der Entscheid über alle Gegenstände, welche derglei-chen Ausgaben erforderen; die Abnahme und endliche Gut-heissung der vorzüglichsten Rechnungen, nachdem sie vorhergehörig geprüft worden sind; die Behandlung aller in demSchooß der Versammlung geschehenen Anträge und Mah-nungen u.s. w. Solche und ähnliche Geschäfte müssen alsonothwendig der höchsten Gewalt, d. h. der Vereinigung vonklein und großen Räthen vorbehalten bleiben, und so istes auch vormals in allen Republiken, blos nach dem ua-lürlichen Rechts-Gefühl, theils durch Uebung und förm-liche Geseze, theils sogar durch Verträge geschehen.
4) Man sehe z. B. von den ehemaligen Schweizerischen StädtenSimler'S Regiment der Eidgenossenschaft, fort«gesczr von Leu. »74°. 4 -, als nemlich von Zürich, Basel undSchaffbausen S. 440-450, und von Bern, Luzern, Frey-bürg und Solothurn S. 492-493- — Obgleich hierüberzwischen diesen Städten keine Nebercinkunst bestand: so istdoch die Hauptsache überall die nemliche. Vergleicht man da-gegen die neuen seit ,8o, und is <4 eingeführten Verfassun-gen der nemlichen Canlone, wie sie in Usteri'S Eidgenössi-schem StaatSrechl aufgezeichnet lind: so wird man finden,daß die großen oder sogenannt souverainen Räthe überall anFreyheit und Einfluß verloren haben, ja sogar im Grundedurchaus unbedeutend geworden find.