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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Durch dergleichen Bestimmungen wird schon den meistenStreitigkeiten vorgebeugt/ und eS ist damit noch der wich-tige Nebenvortheil verbunden/ daß die zahlreichen Mit-glieder der großen Räthe sich unvermerkt mit allen Zwei-gen der Staatsverwaltung bekannt machen/ folglich dieGeschäfte in ihrem Zusammenhang einsehen lernen/ undDicht unvorbereitet auf besonders wichtige Aemter odertn die engeren RegierungS-Ausschüsse befördert werden,'sondern alldort nur zahlreichere und minder wichtige Ge-genstände der nemlichen Art antreffen. Da indessen diePositiven Geseze weder alles bestimme«/ noch sich selbstauslegen können / mithin über ihren Sinn oder ihre Aus-Dehnung immer noch Zweifel und Streitigkeiten möglichsind: so muß, um den leztercn ein regelmäßiges EndeHU mache«/ der Grundsaz 'nie vergessen werden, daß ineiner wahrhaft freyen Republik die Gemeinde selbst, oderDiejenige Versammlung, welche ihre Stelle vertritt, und-von deren der engere Ausschuß stets das Haupt und ei--uen inregrirenden Theil ausmacht, ihrem Entscheide vor.Behalten, oder späterhin an sich ziehen kann, waS sie gut-findet; es sey nun, daß alle Befugnisse ursprünglich vonshr delegirt worden seyen, oder daß der dirigirende Rathfrüher bestand, und sich nur in der Folge mit einer ge-wissen Anzahl von Bürgern umgeben oder verstärkt habe.Denn in beyden Fällen besteht in der Vereinigung derCommunität und ihrer Räthe, der Bürger und ihrer Vor-gesezten '> die höchste Gewalt, welche stets befugt ist,Geseze zu veränderen, abzuschaffen oder auszulegen, undbald mehr bald weniger Rechte selbst auszuüben. Auf

Dcral. S. *95-196.S. los, — 107.