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des leichten Geldes.
Z. 2.
Es gehet aber mit solchem Be- Schwie-weise sehr schwer zu, und ist denen- "n.jenigen, welche hier keinen Unter-schied wißen, unmöglich, das rechte Ende
zur
empkneurico : so wil d in der Abtragung deßel-den nur auf den Gehorsam undBekentniß destlominii 6ire<lli, oder Obereigenthums, undnicht daraus gesehen, daßderZinß die Güter desErbherrn vermehren solle. Oahero in hiesigenLanden, an statt Geldes, öfters andere garnichrswürdigeZeichen, als Hamsters- oder Sper-lingsköpfe dem Erbzmßherrn geliefert werden,wodurch der Zinßmann, wenn solches untcrlaßenwird, das Erbzinßqut sowvl verwürfet, alswenn solches in barem Gelde bestünde. Ist aberdieses nicht, sondern das volle Eigenthum beydem Ziußmanne: so darf man sicher gedenken,daß, wenn der Zins noch untcrBatzen und Gro-schen laufe, und in Pfennigen und Hellern be-stehe, man entweder aus dem nutzbaren ein vol-les Eigenthum gemacht; oder dem Zinßherrnzum Schaden, die alten Namen mit neuemGelde bezahle. Dann was man jetzo Pfennigeheißet, ist noch nicht der zwölfte Theil von denendi-Zücnris, die oben p. 4 r. den Namen psnin^o-rum gleichsals geführet haben (xü.). Daherol ich
(86.) Diese schon so oft aufgeworfene und wichti-ge Frage hat ziemliche Schwierigkeiten; undläßet sich nichtüberhaupt weder bejahen nochverneinen. Dann so halte ich e. x, dafür,daß die Stände die Erhöhung der Zolle,L; oder