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Johann Peters von Ludewig Einleitung zu dem deutschen Münzwesen mittlerer Zeiten / mit Anmerkungen herausgegeben von Johann Jakob Moser
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Z22 Cap.iZ. Von dem Werthe rc.

ge drey oder vierhundertjähriger Küchenze,tel mit etlichen Pfennigen bezahlen solle. Da-hero ich nicht wüßte, ob einem Zollherrn dieReichsgesetze in dem Wege stehen sotten, wenner aus diesem Grunde die Zollrollen erhöhete.Was die Zinse betrift: so bestehen selbigeentweder nur in einem Zeichen der Bekentnißdes Lehens; oder aber es gehen selbige auf ei-nen Theil des Einkommens von dem Zinßgute.In dem letzteren Falle halle ich gleichfals fürunbillig, daß der Zinßherr, welcher in denenersten Zeiten den zwölften Theil der Früchtedes Gutes gehabt, sich jetzo mit dem zwanzig-sten abweisen laßen und vergnügen solle. Unddiesen Zweifel habe ich noch einig bey den Erb-pachten (8§).

Das

<L8) Gleich jetzo kommen mir Acten in die Hände,da ein benachbarter Landesherr ein Amt einzie-hen will: weil solches zwar einem Unterthanenfür zwanzigtausend Reichsthlr. Anno is6s. mitderen Bedingung zugeschlagen worden, daß erdie Zinse des Geldes jährlich mit eintausend indie Cammer liefern solle; weil aber nach jetzt,gem Werthe der Sachen solches auf dreytausendRthlr. qenutzet werden könte: so würde demjetzo regierenden Landesherrn nicht zuzumuthenseyn, daß er mit dem dritten Theile davon zu-frieden seyn solle. Weßwegen entweder diejährliche Abgabe in die Cammer, nach jetzigerPachttaxe erhöhet,- oder aber diese Veräußerung

eines