tzz8 Cap.i z. Mittel zum leichtm
Kolbenrecht, da sich der Adel in gewißen Fäl-len (5) das Recht selbsten sprechen , und ei-ner den andern überfalle-, und ausplündernmögen, Gelegenheit gegeben, das Geld zu ver-stecken. Da man auch in alten Zeiten denDiebstahl weder am Leib noch Leben gestrafet:so ist das stehlen, absonderlich des landstrei-chenden Gesindes und herrenloser Leute so ge-mein geworden, daß ein kluger Hausvaterdafür sorgen müßen, sein bisgen Geld denenFreybeutern aus den Zahnen und Klauen zurücken. Als nachgehends die Lehren aufge-kommen, daß in dem Nothfalle der Herr unddie Unterthanen nur eine Caße hatten: so hat/edecman dahin gesehen, seinen Reichthum zuverbergen (§). Ferner haben die Eltern zu
der
(l) Davon wir noch ein Ueberbleibfel an dem Rechteder Deutschen haben, daß einer den andern,der ihme auf seinen Acker oder Grunde zur Un»gebühr kämt, pfänden dürfe. Welcher Gebrauchdenen römischen Gesetzen vielmehr entgegen ist.
(?) Zu denen alten Zeiten muste der Landesherr fei-ner Unterthanen ihre Bewilligung haben, wenner etwas anfangen wolle, das mehr Geld erfor-derte, als seine ordentlichen Tafel - oder Tisch-güter zureichten. Und nach diesem Grunde istein Landesherr wohl befuget, die veräußertenStücke wieder aufzusuchen, und wieder an sichzu nehmen. Aber seitdem ein prmcep!, das juz«»Usüsnöi seinem eigenen Gefallen unterwvr-