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Johann Peters von Ludewig Einleitung zu dem deutschen Münzwesen mittlerer Zeiten / mit Anmerkungen herausgegeben von Johann Jakob Moser
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VonHällischenBracteaten. Z89

! tzet: welches dann Königl. Ma/est. mPreus-^ sen jetzo mit allem Rechte und ohne einige! gegründete Gegenrede wieder an sich genom,

>! wen haben, noch behalten und beständig ge-!! nießen.

§. 8.

Sonsten sind aus dem einge- Besonde-rückten Diplomate gar schöne und re Neben,nützliche andere Dinge zu nehmen; Anferzbüdavonich nur gewandsweise etliche schöfl. äi.

! wenige berühre. Erstlich erhel-let daraus, daß es dem Landes-

> Herrn vordeme freygestanden habe, den Fußder Münze einzurichten, wie es ihme gefal-

^ len; ohne deswegen von dem Kayser, oder .dem Reiche ein Maaß oder Erlaubniß zu

> haben (K). Nachgehends daß jedem

^ Nach-

(K) Heut zu Tage verbinden die Rekchsgesetze, daßsich jeder Reichsstand nach dem üblichen Schrotund Korne des Reichs richten möge. Allein,wie wir hier erkennen: so war der Erzbischofan dergleichen gar nicht gebunden. Darumich nochmals bey meiner Lehre bleibe, daß inder Wahlcapitulation des Kaysers Gerechtsamemehr erweitert, als eingezogen seyn C?6.).

(96.) Aus diesem Argumente läßet sich solches garnicht schlüßen. Dann die Stände haben jaBb r M