Band 
Erster Band.
JPEG-Download
 

118 Vom Acker - oder Feldbau

auch die Luft und Strassen in Dörfern dieses Landsreiner behalten werden.

5. Die Güther werden sowohl gegen der angren-zenden Nachbaren Güther, als eines jeden Acker undWeid besonders umzäunet, worbey die Ordnungeingeführet, daß wann zweyer Nachbaren Aecker oderWeiden aneinander stossen, selbige den Zwischen - Hagoder Zaun den Märchen nach in gemeinen Kosten auf-führen und unterhalten müssen; wann aber des eintenWeid an des andern Acker stoßt, ist der Besitzer derWeid pflichtig dem Acker, wie die Redart lautet, Schutzund Schirm zu geben und den Hag in seinem eignenKosten so lang in Ehren und Bestand zu erhalten, biser aus seiner Weid auch Acker machet. Diese Civil-Ordnung !an eint und anderen vermögen , daß er seinerauhe Weid auch zu Heuwachs verbessert, damit er vondem beschwerlichen Hagen um die Helfte erleichteretwerde.

6 . Die Häg werden meistens von Latten undStecken auch Scheyen aufgeführt, seitdem sich aber hinund her ein etwelcher Mangel des hierzu erforderlichenHolzes ereignet, hat man schon eine geraume Zeit herLebhäg, insonderheit den Strassen nach, aufzupflanzengetrachtet, worzu man sich der Dorn-Gesträuchen,

Hagen-