Von der Rechtsgelehrsamkeit. 849
Auslegung der Rechts.verständigen, und dasEdict des Praetors. Die ersten beschäf-tigten sichren Sinn und die Meynung darinnzu entdecken; der andere die Strenge dessel-ben zu mildern, und dasjenige zu ergänzen,was vielleicht ausgelassen seyn konnte.
Nachdem die Gesetze sich mit der Zeitunendlich vermehret hatten, so ward dieKenntniß derselben durchaus nothwendig,und zugleich sehr beschwerlich. Männer, wel-che durch ihre Gebührt, durch ihren Ver-stand , durch ihre Wissenschafften, und durchihre Liebe zu dem gemeinen Besten, unterden Namen von Rechtsgelehrten bekanntwaren, wandten allen ihren Fleiß auf dieErlernung dieser Wissenschafft. Die jun-gen Römer, welche sich zu den hohen Aem-tern der Republik, durch die Gabe zu reden,einen Weg zu bahnen suchten, wozu sie aufdiese Art am leichtesten gelangen konnten,liessen sich von ihnen in den Anfangsgrün-den des Rechts unterrichten, ohne welcheman nicht gut vor Gerichte fortkommen konn-te. Die * Privatleute nahmen in allen ih-ren
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