Band 
Zwölfter Theil.
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85o Von der Rechtsgelehrsamkeit.

ren Angelegenheiten ihre Zuflucht zu ihnen,und ihr Haus ward als das Orakel der gan-zen Stadt angesehen, wo man die Antwor-ten und Bescheide herhohlte, welche die Zwei- ^fel auflöseten, die Unruhen stillten, undden iWeg bezeichneten, welchen man in der Fort-setzung der Processe beobachten mußte. Die-se Antworten waren nur bloß solche Berichte,welche den Richtern einiges Licht geben konn-ten, sie legten ihnen aber nicht die Noth-wendigkeit auf, ihnen zu folgen. Augustus !fing an, ihnen ein grösseres Ansehen zu geben, ideren Amt nicht mehr allein darinn bestehensollte, den Plivatper söhnen mit ihrem Rathezu dienen, sondern welche für KayserlicheStaatsbediente gehalten werden sollten.Seit der Zeit hatten ihre Berichte, welcheschriftlich aufgesetzt und mit dem öffentlichenSiegel versiegelt wurden, das Ansehen derGesetze, und die Kayser verpflichteten dieRichter, sich darnach zu richten.

Diese Rechtsgelehrten gaben verschiedene !Werke unter verschiedenen Titeln ans Ltcht, !

welche !

cxperam iüarum rerum incerti: c^uos e§o(es ist Crassus der hier redet) mea ope exincercis cerco; comporesyue conlili Lmitto,vc ne r^8 remere rrsäenr rurbicias.

Oe Oraror. llb./, n. 199. 200.