„Wahrheit verpflichtet sey, müssen drei Dinge„zusammentrefen: erstlich, daß er von sei-
„nem eigenen Richter befragt werde--
„dann, daß man die Gerichtsform in Acht
„nehme-Noch mehr, daß diese Form
„dem Beklagten zuvor angezeigt werde--
„sonst wird er in einer so wichtigen Sache„nicht schuldig seyn, dem Richter zu antwor-„ten. Ist aber das alles in Acht genommen/„so muß der Beklagte die Wahrheit bekennen,„wüste er gleich, daß ihm hierauf die To-„dcsstrafe zu Theile würde." * Der Aus-zug , an den ich fie oft schon erinnert habe,Herr Oberster, eine wichtige Schmähschriftwider Jesuiten, last das alles weg, und führtDafür fleißig aus Toleten an, es sey demBeklagten erlaubt, des Richters Fragendurch Zweideutigkekt und Sinnbehaltung aus-zulenken. **)
„Sehr bequem, Manhard!"
Weit bequemer, als es je ein Moralisterlaubt hat. War das nicht Zweideutigkeit
des
*) rolec InüruA. Sacerö. I. c. SS. Liiir. Lo»tdom. 1617.
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