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kling wohl auch nützlich seyn könne, undmüsse herbeigerufen werden. *)
Gut , Mänhard, ich weis nicht, ob ichwich recht erinnere, sagte« die Jesuiten nichtauch, man könne selbst vor Gerichte sich zweiedeutiger Worte bedienen, man könne leug-nen, was man gethan hat, und vorgeben,als wisse man nicht, was man doch weis?"
Sie erinnern sich recht, Herr Oberster;aber vergessen sie auch die Bedingniße nicht,welche die Jesuiten immer', und ohne Aus-nahme bcisezten: daß es nämlich entwederder eigne Richter des Beklagten nicht ist, oderdaß er nicht gesezmäßig frägt- oder daß e§der Beklagte nicht glaubt, gesezmäßig befragtzu werden, weil ihm dir Gerichtsform nichtgehörig angezeigt ward. Hat es gleich denSchmähbiättlern beliebt- diese Bedingnißerein wegzulassen, so lassen sie sich dennochganz ordentlich in den Schriften der Jesuitenlesen. Tolet sagt es ausdrüklich: „Bei dem„Beklagten muß man vorzüglich auf die,„Pflicht sehen- dem Richter zu antworten -„und die Wahrheit aufzudeken r damit er zur
„Wahr,
*) In csp. rr. g. z. «x Oivu UiexvNMio,
IV. Band. T