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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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XIV Vorrede.

allen Nachtheil des gemeinen Wesen lediglich sichselbst überlassen. Die Gelehrten könnten vor sichselbst, wie ehedem die alten Weltweisen, ihre Schu-len eröffnen; und alles, was man von der Regierungzu Beförderung der Wissenschaften verlangen könn-te, würde auf Kennzeichen der Hochachtung an-kommen, die sie denjenigen Gelehrten zu erweisen hätte,welche sich in der Erweiterung der menschlichen Er-kenntniß am meisten hervor thun würden.

Aus diesem unleugbaren Endzwecke der Univer-sitäten und hohen Schulen folget, deucht mich, ganzoffenbar, daß es eine der vornehmste»: Beschäffti-gung dieser Anstalten seyn müsse, die öconomischenund Cameralwissenschaften zu lehren. Ich habe vor-hin gezeiget, daß diese Wissenschaften unter die noth-wendige Erkenntniß gehören, und daß sie in dem bür-gerlichen Leben unentbehrlich und in der VerfassungDes Staats von dem wichtigsten Nutzen sind. Danun die Universitäten die Jugend vornehmlich sol-chergestalt unterrichten sollen, daß sie dereinst alsBediente des Staats und als rechtschaffene Bürgerdem gemeinen Weser: nützliche Dienste zu leisten, undihre Pflichten vollkommen zu erfüllen im Stande sind:so müssen die öconomischen und Cameralwissenschaf-ten, durch deren Kenntniß junge Leute vornehmlich indiesen Stand gesetzet werden, allerdings eines der vor-nehmsten Augenmerke auf Universitäten seyn. Jedoches :st nöthig,daß ich dieses noch etwas mehr erläutere.

Es giebt ungemein wenig Bedienungen desStaats, in welchen nicht die Fähigkeit in den bi-nomischen und Cameralwissenschaften das Haupt-werk ausmacht, wenn diejenigen, so sie bekleiden,

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