Vorrede.
XV
im Stande seyn wollen, ihre Pflichten zu erfüllenund dem Staate nützliche Dienste zu leisten. Essind nur die Collegia, die lediglich mit Iustizsachenzu thun haben, die Lehrer auf hohen Schulen unddie Leibärzte und Stadtphysici, welche die binomi-schen Wissenschaften nur als ein Hülfsmittel, nichtaber als ein Hauptwerk nöthig haben. Allein dieseverhallen sich gewiß gegen die andern Bedienungen,zu welche« die Fähigkeit in diesen Wissenschaftenhauptsächlich erfordert wird, wie eins gegen zehen.Man wird hiervon leicht überzeuget werden, wennman die Menge von Bedienten erwfget, die in denCammer-Policey-und andern Wirthschafscollegiisdes Staats, die bey der Verwaltung der Domainen,Regalien und übrigen Einkünften des Regenten inZoll - Post - Bergwerk - Salz - Münz - Forst - Steuer-und Accisgeschäfften gebrauchet werden; wenn manbedenket, daß die Stadträthe, in welchen die Ge-lehrten die meisten Stellen bekleiden, nichts andersals wirkliche Policeycollegia sind, und daß die Justiz-amtleute die bconomischen undCameralwissenschafteneben so hauptsächlich nöthig haben, als die Kenntnißder Rechte. In so viel Bedienungen , welche dieandern vielleicht mehr als zehenmal übertreffen, wirdschlechterdings eine genügsame Einsicht in die Wissen-schaften erfordert, wovon wir hier handeln; undniemand kann in denselben seine Pflichten erfüllen,und dem gemeinen Wesen wahrhaftig nützlich seyn,wenn er nicht diese Fähigkeit besitzt. Soll er aberdiese Fähigkeit von sich selbst aus bloßer Erfahrungerlernen? Soll er unterdessen, bis er mit Schadenklug wird, unzählige Fehler begehen, und soll er viel-leicht