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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Vorrede.

XXI

dem Wesen der Republiken ableiten lassen, und mit-hin wirkliche Wissenschaften sind. Es läßt sich alsoin diesen Dingen, die noch erst mit starken Schrittenzu ihrer Vollkommenheit eilen, niemand etwas zurLast legen. Die Sache hat nach der zeirherigenBeschaffenheit unseres Zustandes nicht anders seynkönnen.

Allein, da wir ernmal durch den blühenden Zu-stand der übrigen Wissenschaften auf den glücklichenPunct gekommen sind, daß wir die öconomischenund Camwalwiffenschaften vollständiger ausgearbei-tet haben: da wir die Nothwendigkeit dieser Wis-senschaften zu dem bürgerlichen Leben und der Aus-übung unserer vollkommenen Pflichten erkennen;lind da alle übrige Wissenschaften nur irr der Maaßevorzüglich seyn können, als sie uns Hülfsmittel undErkenntniß an die Hand geben, unsere Pflichtendesto besser auszuüben: so haben wir nunmehro ei-ne ganz andere Gestalt der Sachen vor uns. Soll-ten wir wohl künftig unterlassen können, unsere Aka^demien anders einzurichten? Sollten wir Anstandnehmen können, die Anstalt zu treffen, die studi-rende Jugend vollständig und gründlich in diesenWissenschaften unterrichten zu lassen ? Ich halte esnicht. Wenn wir es aber unterließen, so würdeuns die Nachwelt sehr gerechte Vorwürfe zu machenallerdings befugt seyn.

Man höret allenthalben gar häufige Klagenvon den Gelehrten, daß die Ungelehrten zu denwichtigsten Bedienungen des Staats befördert wer-den , und daß die Gelehrten, die es sich mit Erler-nung der Wissenschaften so sauer werden lassen, Gott

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