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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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82 Von der: Verrheidigungsmitteln

sind, und böse Beyspiele abgeben, sollte man lieberihren Gehalt vermehren. Denn bey schlechtem Ge-halt dienen geschickte und tapfere Leute freylich mitkeinem Vergnügen.

§. 66 .

Von dem Da der Regent die Glückseligkeit seiner Untertha-über dasselbe. M befördern verpflichtet ist (§. 8 . 21.) worzuihre Sicherheit vornehmlich erfordert wird (§. z6);und da diese Sicherheit auf das Kriegesheer haupt-sächlich ankömmt (§. 6o.); so sollte er sich in Aus-übung dieser Pflicht, die ihrer Natur nach ohnedemschwerlich jemand anzuvertrauen ist, auf niemandanders verlassen, sondern fein Kriegesheer in Per- !son anführen. Es scheint auch dieses der Absichtder Völker bey Einführung der Monarchien gemäßzu seyn. Man wendet hierwider vergeblich ein, daßes der Wohlfahrt des Staats zuwider sey, dasLeben der Monarchen in Gefahr zu setzen. Ein Kö-nig hat eben so wenig nöthig als ein Feldherr sicheinem Grenadier gleich zu wagen. Dieses ist sogar wider seine Pflicht. Allein seine Gegenwart !

giebt seinen Soldaten Muth und verursachet, daß j

alle Gelegenheiten genutzet und schleunige Entschlies-sungen gefastet werden können. Wenigstens, wenn !ein Monarch weder Fähigkeit noch Lust zu Anführungseines Kriegesheeres hat, so sollte doch das Com-mando einem Feldherrn uneingeschränkt anvertrauetwerden. Denn nichts ist mit der Vernunft so we-nig übereinstimmend, als daß ein Feldherr erst Be-fehl und Erlaubniß einholen soll, wenn er eine Ge-legenheit den Feind zu schlagen vor sich sieht, indemsich die Gestalt der Sachen unterdessen zehnmal ver-ändern wird.

§. 67.