eines Staats. 8z
§. 67.
Ein anderes Vettheidigungsmittel sind die Fe-stungen. Diese dienen den Feind aufzuhalten, dasplatte Land vor den Streisereyen zu beschützen unddasjenige, was man kostbares hat, in Sicherheit zubringen; und in der That hat der Feind noch nichtviel gewonnen, wenn sich die Festungen des Landesnoch nicht in seinen Händen befinden. Da nundieser Nutzen der Festungen nicht zu leugnen ist:so scheint es, daß es desto besser sey, je mehr einLand mit denselben versehen ist; und in der Thatfindet man Läuder, z. E. die Niederlande, diegleichsam mit Festungen besäet sind. Allein, obzwar dem Feinde dadurch die Eroberung des Lan-des schwer gemacht wird: so kann ich doch nicht fin-den, daß sie dem Staate nöthig und vortheilhaftigfind. Ihre Unterhaltung verursachet viele Kosten.Die Besatzungen nehmen den größten Theil desKnegesheeres weg, und verhindern also, daß manmir keiner beträchtlichen Armee im Felde erscheinenkann. Dennoch, wenn kein genügsames Krieges-heer im Felde ist; so helfen alle Festungen nichts.Es ist kein Ort so fest, der sich nicht ergebenmüßte, wenn der Entsatz ermangelt. Zwey oderdrey wichtige Festungen in einem Lande können auchallen Endzweck erfüllen, den man von diesen Ver-theidigungsmitteln erwarten kann.
§. 68 .
Diejenigen Staaten , welche an Meeren liege«/erfordern noch ein besonderes Vertheidigungsmittel,nämlich eine Seemacht oder Schiffsfiotte. Es istdieselbe nicht allein zu Beschützung der Seehand-lung nöthig, sondern ohne dieselbe wird ein an derSee gelegener Staat, weder im Angriffe noch in der
§ 2 Vertheil
Die Festun-gen sindgleichfNls einVettheidi-gmigsniittcl.
Don der Rü-stung MSee.