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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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auf den sittl. Zustand der Unterthanen. ioz

abzuschaffen suchen, was den sittlichen Zustand derUnterthanen verderben kann. Nach diesen Grund-sätzen werden wir also dieses Hauptstücke abhandeln.

§. 9r.

Die Religion ist unstreitig der wichtigste Theil Auf was Artdes sittlichen Zustandes der Unterthanen. Allein gentdieGüteein Regent würde sehr irren, wenn er die Güte und und Wahr-Wahrheit der Religion nach seiner eignen beurthei- g,A beurthei-len, und dieselbe durchgängig in dem Staate einzu- im muß,führen suchen wollte. Wenn sich ein Monarch zueiner Religion bekennet; so thut er solches niemalsals Regent, sondern als eine andere Privatperson,die der Rührung ihres Gewissens folget. Folglichmuß er diese Privathandlung niemals in seine Re-gentenpflicht einmischen. Als Regent, der seinePflicht versteht und weislich ausüben will, muß erdiejenige Religion allemal für wahr halten, und seineMaaßregeln darnach einrichten, die durch die Grund-gesetze und Verfassungen des Staats, oder durchdie Verträge seiner Vorfahren eingeführet ist. Dieewige Glückseligkeit der Unterthanen ist nicht unterseiner Vorsorge begriffen. Diese hat sich ein jederUnterthan selbst vorbehalten. Der Endzweck derRepubliken ist bloß auf die zeitliche Glückseligkeitgerichtet; und wenn der Regent auch gewisser mas- ,sen die moralische Glückseligkeit seiner Unterthanenzu befördern schuldig ist; so ist dieses nur in so weitnöthig, als der sittliche Zustand der Unterthaneneinen Einfluß in die zeitliche Glückseligkeit desSkaatS hat. Alle Regenten also, welche ihre Re-ligion in dem Lande einzuführen, oder gar deut Landeaufzudringen suchen, überschreiten gröblich ihrePflicht. Dieses ist nach der gesunden Vernunft sooffenbar, daß es keiner weitläuftigen Ausführungbedarf. Wir würden in Gefahr stehen, daß wir

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