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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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IO4 Von der Aufmerksame, des Regenten

unter jedem Regenten eine andere Religion anneh-men müßten, wenn der Monarch befugt wäre, seinenGottesdienst allgemein in dem Lande einzuführen.

§- 92.

di^Vvrs/rge Allein ein Regent kann sich deshalb der Vorsorgedes Regenten vor die Religion der Unterthanen nicht gänzlich ent-sioi?'*erstreb brechen. Die Religion hat einen allzu starken Ein-ckcn muß, be- stuß in die Ruhe und Wohlfahrt des Staats, daßAnsehung der nicht seine Aufmerksamkeit erfordern sollte. ErEinigkeit des muß aber feine Bemühung zuförderst dahin gerich-Glgudens. tet seyn lassen, daß die Einigkeit des Glaubens un-ter seinen Unterthanen erhalten werde. Der Zwie-spalt in der Religion giebt zu so viel Haß, Feind-schaft und besondern Absichten, ja öfters zu so vielinnerlichen Unruhen unter den Unterthanen Anlaß,daß man ihn unmöglich für eine glückliche und gleich-gültige Begebenheit in dem Staate ansehen kann.Allein man würde sehr falsch schließen, wenn manhieraus folgern wollte, daß man auch den einmaleingerissenen Zwiespalt im Glauben wieder aufzuhe-ben, und auszurotten suchen müsse. Dieses kannfast niemals geschehen, ohne die Gewissen der Unter-thanen zu bedrücken, welches wider die Pflicht, undwider die Gränzen der Regierung ist ( §. 94.), undohne einen Theil der Unterthanen aus dem Lande zuvertreiben; worunter die Wohlfahrt des Staatsgar sehr leidet.

§. 9Z.

Die Wohl- Man muß auch den an sich selbst ganz richtigenSt"»» muß baß von der Einigkeit in der Religion nicht so weitjedoch derEi- erstrecken, daß man lieber ein armes von Commer-G^uben vo?- cien und Nahrung entblößtes Land haben, als dengezogen wer- Zwiespalt in der Religion zulassen sollte. Dieserden. Satz versteht sich, wenn sich das Land bereits in

einem