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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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auf den sittl. Zustand der Unterthanen, m

üblem Geschmacks zu erregen, oder sie erwählen solcheStücke der Ausländer, die von keiner bessern Be-schaffenheit sind. Wir haben eine Menge regel-mäßiger und schöner Schauspiele von inn- undausländischen Verfassern, die zugleich ergötzen undbessern können. Man sollte also einem gelehrten undvernünftigen Manne, welcher die Regeln der Schau-bühne verstünde, auftragen, daß er die zu spielende»Stücke erwählen sollte.

Drittes Hauptstück.

Von der Handhabung der Gerechtigkeit.

§. IQO.

VTF^ic oberste Gewalt in demScaate Muß die Strei-tigkeiten entscheiden, welche unter den Un-terthanen wegen ihrer Besitzungen, Gewerbeund Handlungen beständig zu entstehen pflegen, wennanders die innerliche Sicherheit statt finden soll(§. 78.). Diese Entscheidung muß sich auf denZustand der Republik und die sittliche Beschaffenheitder menschlichen Handlungen gründen; und alsdennkann man sagen, daß die Gerechtigkeit gehandhabetwird. Es werden aber hierzu gewisse Vorschriftenund Verordnungen der obersten Gewalt, die manGesetze nennet, erfordert, damit die Unterthanen inihren Handlungen nach dem Zustande der Republikdas sittliche Gute zu beobachten wissen. Die Hand-habung der Gerechtigkeit besteht also in den Maaß-regeln der obersten Gewalt um die Handlungen desUnterthanen mit den Gesetzen übereinstimmend zn«halten.

Worimie»die Handha-düng vcr Ge-rechtigkeit t««steht.

§. lsr.