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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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Unterschiedderselben vonLerRcchtSge-lehrsamkcit.

schöret vordie Staats-tunst und Pv>Ueey.

H2 Von Der Handhabung

§.

101 .

Die Handhabung der Gerechtigkeit ist also vonder Wissenschaft der Rechte selbst unterschieden. DieRechtsgclehrsamkeit ist eine besondere Wissenschaft,die vornehmlich in einer vernünftigen Kenntniß derin dem Staate vorhandenen gültigen Gesetze besteht,und die folglich mit dem Zusammenhange der Wissen-schaften , die wir hier vortragen, nichts zu schaffenhat. Die Handhabung der Gerechtigkeit aber ge-höret theils vor die Staatskunst, theils vor diePo-licey. Die Staatskunst muß ihre Aufmerksamkeitdarauf richten, in so weit die Gesetze eine solche Be-schaffenheit haben müssen, daß sie mit dem derma-ligen Zustande des gemeinen Wesens und denen be-sondern Endzwecken, die sich eine weise Regierungzu Bewirtung der gemeinschaftlichen Wohlfahrt vor-gesetzet hat, übereinstimmen, und hier muß sich vor-nehmlich die Klugheit eines Gesetzgebers, der denZustand seines gesammten Staats, der verschiede-nen Ordnungen der Unterthanen, und ihres Verhält-nisses gegen einander, so wohl als die einreißendenLaster und Unordnungen vollkommen einsieht, be-schafftiget erweisen. Die Policey aber hat vornehm-lich die Anstalten zu Ausübung der Gerechtigkeit, diedarzu erforderlichen Gerichtshöfe und Personen, unddie Art und Weise ihres Verfahrens zu besorgen.

§.

102 .

Die Gesetzemüssen mitdem Zustandedes Staatsübereinstim-men.

Daß aber die Gesetze mit dem Zustande des gemei-nen Wesens, mit der Beschaffenheit der verschiede-nen Ordungen der Unterthanen, und den besondernEndzwecken, die sich eine weise Regierung vorsetzet,übereinstimmen müssen (§. ioi.), kann gar keinemZweifel unterworfen werden. Es erfordert diesesdie Natur der Gesetze, welche den Handlungen

der