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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der Gerechtigkeit. 119

Aufwand der Republik, worzu die Unterthanen diebenöthigten Mittel zusammen bringen müssen; undbey denjenigen Bedienten, so zu Verwaltung derGerechtigkeit verordnet werden, kann am allerwe-nigsten eine Ausnahme statt finden, weil so übleFolgen vor die wahre und schleunige Gerechtigkeitdaraus entspringen. Vielleicht würde auch die Ge-wohnheit der Sporteln niemals statt gefunden ha-ben, wenn nicht die erbliche Gerichtsbarkeit, eineder schädlichsten und ungereimtesten Erfindungen bar-barischer Zeiten, darzu Gelegenheit gegeben hatte*).

Da zu Verwaltung der Gerechtigkeit und zu denRichterstellen so viel besondere Fähigkeiten und guteEigenschaften erfordert werden; so ist es offenbarungereimt, daß man solche vererben, und mit ge-wissen Gütern und Grundstücken an alle und jedeBesitzer gelangen laßt. Diese und viele andere Un-gereimtheiten entspringen aus den longobardischenLehnsverfassungen und Rechten, und es ist in derThat zu verwundern, wie man noch in vielen Lan-dern an der Einrichtung eines barbarischen Volkes,mit so vielem Eifer kleben kann : eines Volkes sageich, das nicht die geringsten Begriffe von Wissen-schaften und guten Regierungs-Grundsätzen hatte,das in einem von dem mistigen ganz unterschiedenenZustande lebte, und das vielleicht nur aus Noth aufdie Lehnsverfassung gefallen ist; denn wenn man da-mals genug Geld gehabt hätte die Soldaten zu be-solden; so würde man niemals darauf gefallen seyn,

ihnen den Genuß gewisser Landgüter zu überlassen.

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Viertes