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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Die gericht-liche Verfah-ruirgsartnmßschleunig u„dkurj ftp,,.

Die Vermal-rung der Ge-rechtigkeitsollte ohneEntgeld undKosten gesche-hen.

n8 Von der Handhabung

walcung der Gerechtigkeit gelten; so ist es freylichbetrübt, und läßt sich weiter nichts davon sagen.

§. 109.

Es muß aber auch die Verwaltung der Gerech-tigkeit schleunig, und ohne Zeitversplitterung ge-schehen, dergestalt, daß die gerichtliche Verfah-rungsart so kurz als möglich, jedoch nicht tumul-tuarisch eingerichtet wird. Die lange Dauer derRechtssachen, die durch die häufigen Formalitäten,Fristen und künstlichen Verschleifungen der Rechtö-gelehrten entsteht, ist eines von den landverderb-lichsten Uebeln vor den Staat, wodurch viele Un.terthanen an den Bettelstab gebracht werden. Ehe-dem war die Langwierigkeit der Processe eine wahrePlage der Lander, bis man nunmehro in vielenStaaten heilsame Anstalten darüber gemacht hat.Die vor einigen Jahren in den preußischen Länderndurch den Lc>6. kriclericirinum eingeführte Abkür-zung der Processe ist bekannt und sehr heilsam; undgleichwie man in verschiedenen andern Staaten die-sem preiswürdigen Beyspiele nachgeahmet hat: sowäre zu wünschen, daß es allenthalben geschehenmöchte. Denn ob gleich dadurch daö zeitherige Ue-bel der Processe nicht aus dem Grunde gehoben wird,so ist es doch eine große Linderung desselben.

§. HO.

Vielleicht würde es zu gänzlicher Tilgung diesesgroßen Skaatsgebrechens sehr-viel beytragen, wenndie Verwaltung der Gerechtigkeit ohne Entgelt» undKosten der Unterthanen veranstaltet würde. Mei-nes Erachtens erfordert dieses ohnedem die Naturder Sache. Die Unterhaltung der Bedienten, soder Staat zur Verwaltung des gemeinen Wesensnöthig hat, gehöret unter den gemeinschaftlichen

Aufwand