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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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die Güter der Unterth. sicher zu stellet!. 125

boren. Ein weiser Regent muß demnach in seinemLande eine solche Einrichtung zu treffen suchen, undwenn er mit richtigen Grundsätzen, und einer Liebevor sein Volk erfüllet ist, wenn er so viel Gemüths-krafte hat, den Zusammenhang des StaatskörperSin allen seinen Theilen zu übersehen; so werden ihmdie zu ergreifenden Maaßregeln gar nicht schwerfallen.

§. n8.

Weil es aber Zeit erfordert, diese abscheulichen Die Unter-Verbrechen in ihrer Geburt zu ersticken; so müßen mü^en^",ucunterdessen scharfe und schleunige Bestrafungen sol- Wachsamkeitchen Bösewichtern zu einem schreckenden Beyspiele Verbre^erdienen. Dannenhero müssen die Unterobrigkeiten angehaltenernstlich angehalten werden, wenn dergleichen Ver- werden,brechen in ihrer Gerichtsbarkeit begangen werden,die Thäter ausfündig zu machen; und was sollteuns abhalten, dem weisen Vorgänge der Sineser zufolgen, die ihre Mandarinen mit einem ansehnlichenVerlust ihrer Besoldung bestrafen, wenn sie denThäter eines in ihrer Gerichtsbarkeit begangenenRaubes oder Mordes binnen 6 Monaten nicht aus-fündig machen? Die Wohlfahrt des Staats erfor-dert allerdings ein Mittel, um die obrigkeitlichenPersonen auf solche Missethäter wachsam zu machen,zuweilen ist die Schläfrigkeit und Nachläßigkeitdes Beamten nicht außer Schuld, und wenn die-ses auch nicht ist; so muß er es als ein ihn betref-fendes Unglück ansehen, eben so wie derjenige armeUnterthan, welcher durch diese Missethaten leidet.

§. " 9 .

Hiernachst muß man durch öftere Generalvisita-tionen die Landstraßen, Wälder und verdächtigenHäuser genau untersuchen lassen. Man muß sich

der

Andere An-stalten widersolche gemalt«thätigeRanb«und Dicke,

reven.