126 Von den Maaßregel;: des Regenten
der Miliz bedienen, um dieselben auf den Heer«und Landstraßen, und des Nachts in den Städtenfieißig patrouilliern zu lassen. Die Wirths- Caffee-und andere öffentliche Häuser müssen zu einer gewis-sen Zeit geschlossen, und nach derselben von denPatrouillen genau beobachtet werden. Die Patrouil-len selbst aber müssen durch die strengsten Strafenverbunden werden, ihres Gewinnstes halber nie.Mand, der verdächtig ist, frey zu entlassen.
§. 120 .
Maaßregeln Die Diebstähle, so heimlich und mit HinterlistAulidHaus,' geschehen, sind zwar nicht eine so abscheuliche ArtriebstiW. der Verbrechen, als Mord und gewaltthätiger Raub.
Sie sind aber der gemeinen Sicherheit nicht weni-ger nachtheilig; und in einer wohl eingerichteten Re-publik sollte von Rechts wegen niemanden das gering-ste entwendet werden, wenn auch bey unverschlosse-nen Thüren keine lebendige Seele im Hause anwe-send wäre. Es sind dannenhero auch die kleinstenDiebereyen, und wenn es nur an den Feld-undGarten-Früchten geschieht, auf das strengste, undwenigstens mit Einsperrung in Zucht-und Arbeits-Häuser zu bestrafen. Dieses, wenn alte unvermö-gende Arme ernähret, gesunde und starke aber'Ar-beit finden können, stimmet mit allen Begriffen derGerechtigkeit überein. Besonders aber sollten dieHausdiebstähle, vor welchen sich niemand hütenkann, auf das strengste, und so gar mit der Lebens,strafe beleget werden *).
*) Vielen guten Gemüthern scheint es allznhart undgrausam zu seyn, daß man die Menschen wegen ge-ringer Diebstahle am Leben strafet; und sie meynen,es sey kein gerechtes Verhältniß zwischen einer sol-chen Sache und dem kostbaren Leben der Menschen.Allein nach solchen Grundsätzen müßte man nie-mand am Leben strafen, als denjenigen, so einen
Mord