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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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die Güter der Unterth. sicher zu stellen. 129 '

einem Orte Las Hierum impermm, wie es nach un-sern Rechten genennet wird, besitzt, vor den gehörendergleichen Nachrichten, und er kann diese Anstalteneinführen, ohne Befehl und Erlaubniß der hohen Lan-des, Eollegiorum zu erwarten.

§. I2Z.

Es fragt sich, ob eine weise Regierung die Judenin ihrem Lande dulden soll. So viel ist gewiß, daßsie durch ihren Wucher und Bevortheilungen imHandel einem Lande keinen Vortheil bringen; unde§ giebt nach ihrer itzigen Beschaffenheit besondersin Deutschland, viele unter ihnen, die sich nicht alleinvon allerley Betrügereyen und Verholung gestohl-ner Sachen nähren, sondern selbst Diebe sind. Alleines fragt sich, ob man nicht dieselben durch die Be-drückungen , die ihnen an vielen Orten widerfahren,und durch die Ausschließung von dem Ackerbau,Zünften und andern Nahrungsarten, selbst darzuveranlasset. Dieses unglückliche Volk verdienet inder That Mitleiden: und wenn man sie zu allenNahrungsarten zulassen und anhalten würde: sowürden sie einen Lande so nützlich als andere Unter-thanen werden.

Ob man die^udei, dulden

§. 124.

Endlich muß eine weise Regierung alle andere KeinerleyAttArten von Gewaltthätigkeiten die Duelle, die tu- der, Gewaltmultuarischen Bewegungen der Handwerksgesellen, hülse, mußund kurz alle Selbsthülfe, die sich ein Unterthan erlaubt ftyirzüber denj andern anmaaßet, gesetzt daß auch dasRecht auf des Angreifers Seite ist, mit der äußerstenStrenge bestrafen. Man begeht hierdurch einenoffenbaren Eingriff in die Rechte der obersten Ge-walt, die zu ihrer Verachtung gereichet, und in einemwohleingerichteten Staate soll niemand Gewalt be-fürchten dürfen, außer durch Verordnung der Obrig-keit und nach Erkenntniß der Rechte. Allein, wennLamergüvisiensch. I.TH. I eine