Anstalten,umdergleichenherumschwei-fendes Gesin-de! z» entde-cken.
128 Von den Maaßregeln des Regenten
§. 122 .
Zu diesem Behuf muß an den Gränzen genaueAufsicht veranstaltet werden, daß kein verdächtigesund lüderliches Gesinde! in das Land eingehe. Manmuß auch besonders auf die Gast- und Wirthshäu-ser ein wachsames Auge haben, was vor Leute dar-innen Herbergen, oder sonst ein- und ausgehen: unddie Wirthe muffen gehalten seyn, das Verzeichnißder bey ihnen Herbergenden Personen, ihres Stan-des, Handthierung und Heimath alle Abend an dieObrigkeiten einzugeben *). Eben dieses sollte auchjeder Hauswirth thun, wenn er eine Person in seinHaus einnimmt, die vorher in diesem Orte nichtbekannt ist. Hierdurch gerathen die obrigkeitlichenPersonen öfters auf Spuren, die ihnen nicht alleinsolch herumschweifendes betrügerisches Gesinde!,sondern auch zuweilen Haupträuber und Mörderanzeigen.
Es ist zwar schon an den meisten Orten eingefüh-ret, daß die Gastwirrhe dergleichen kogierzektel, so-wohl als die Thorwarter oder Wachten das Ver-zeichniß der einpaßirenden Fremden an die Magi-stratspersonen und Kriegsbefehlshaber eingeben müs-sen. Allein diese Anstalt hat fast allenthalben denFehler, daß sie bloß auf ansehnliche Fremde erstre-cket wird, mithin bloß die Neugierigkeit der Magi-strats- und Gouvernements-Personen zu vergnügendienet. Wenn diese Einrichtung ihren Nutzen habensoll: so muß sie sich auf alle ankommende Fremde,und auf geringe Personen am genauesten erstrecken.Man sieht auch nicht, worzu dergleichen Nachrich-ten dem militair Gouvernement nutzen sollen, dahinsie doch an verschiedenen Orten geliefert werdenmüssen., Sie gehören ohnfehlbar bloß vor diejeni-gen obrigkeitlichen Personen, welche die Crimmal-und Policeysachen zu verwalten haben, als welchedadurch zu der Ausübung ihres Amtes dienlicheNachrichten bekommen können. Kurz, wer an
einem