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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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des Staats. izz

könnte ; so würde er sich ohne Mühe alle Eütlierder Unterthanen zueignen können, und folglich wür-de aller Fleiß und Application der Unterthanen, umsich Güther zu erwerben, welches Loch zur Wohl-fahrt des gemeinen Wesens so nöthig ist, gänzlich hin-weg fallen. Es kann also dem Regenten nach demWesen einer Republik auf keine andere zustehen, et-was anderes an die Stelle des Geldes zu setzen, alsin so ferne er willens ist, solches in bessern Ieit-mnständen gegen wahre Gold- und Silber-Münzenwieder einzuwechseln, welches auch die Absicht ge-wesen ist, wenn europäische Regenten in äußerstenNöthen des Staats zu dergleichen Mitteln ihre Zu.siucht genommen haben.

§. !28.

Es läßt sich aber der Reichthum , der in einemLande befindlich ist, auf verschiedene Art betrachten.Man muß nämlich den Reichthum des Regenten,den Reichthum der Privatpersonen, und den Reich-thum des Landes, wohl von einander unterscheiden.Ein Monarch kann den wichtigsten Vorrath vonGold , Silber und Kostbarkeiten in seinem Besitzehaben. Allein diese, indem sie in seinen Schatz-kammern müßig liegen, kommen dem Lande im ge-ringsten nicht zu Nutze; und die Unterthanen könnensich dem ohngeachtet in der äußersten Armuth undElend befinden. Eben so können in einem Landeviele sehr reiche Privatpersonen seyn. Allein, weitsie, aus Mangel des Credits im Lande, oder we-gen anderer Beschaffenheiten der Regierung, ihrGeld entweder in ihre Kasten verschließen, oder. inauswärtige Banken und Gewerbe legen: so hatdas Land nicht den geringsten Vortheil davon; undman sieht wegen Mangel am Gelde allenthalbenNoth und Dürftigkeit herrschen. Hieraus nunkann man sich leicht einen Begriff machen, worin-nen der wahre und eigentliche Reichthum des LandesI 3 besteht.

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DkeyerleyUnterschiedunter demReichthum«:des Landes.

Das Geldin den Ge-werben ist derwahre Reich-thum desLandes.