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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Der Regentmuß alsoi) den Reich-thum desLan-deS zu vermeh-ren suchen,«ind -)dieCir-culativu desGeldes tefsr-dem.

Daraus ent-stehen zweyAbschnitte.

IZ4 Von demReichthume des Staats.

besteht. Er ktzmmt nämlich bloß auf die genügsameMenge Geldes an, die unter den Unterthanen ver-theilet, in dem Gewerbe befindlich ist, und bestän-dig aus einer Hand in die andere geht.

§. 129.

Wenn also die Vorsorge vor die Glückseligkeitder Unterthanen, wozu der Regent verpflichtet ist,erfordert, daß er dem lande einen genügsamenReichthum zu verschaffen suche, damit sich die Un-terthanen nicht allein durch ihre Arbeit und Fleißdie Mittel zu der Norhdurft und Bequemlichkeit desLebens erwerben können (§. zz.); sondern sich auchim Stande befinden, die Abgaben zu dem großenAufwand des Staats ohne Abbruch ihrer Nothdurftzu ertragen; so muß er vornehmlich zweyerley Augen-merke vor sich haben. Erstlich muß er alle dienli-che Anstalten und Maaßregeln ergreifen, damit derReichthum des Landes zu den erwähnten Endzweckenbeständig vermehret werde; und sodenn muß er zwey-tenS alle dienliche Mittel anwenden, damit dieserReichthum des Landes beständig in dem Gewerbeverkehret werde, und aus einer Hand in dieandere gehe.

§. izo.

Diese zwey Hauptaugenmerke des Regenten inAbsicht auf den Reichthum des Landes geben unsdemnach Gelegenheit an die Hand, diese zweyteHauptahtheilung des ersten Buches ftrnerweit inzwey Abschnitte einzutheilen. Der erste Abschnittwird nämlich von Vermehrung des Reichthum des

Staats, der zweyte aber von dem Umtriebe deöGeldes in den Gewerben handeln.

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Erster