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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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mit auswärtigen Völkern. 155

wollen wir dieses wichtige Hauptstück, in welchemdie ganze Commercienwissenschast in der Kürze vor-zutragen ist, in drey besondere Betrachtungen ein-theilen , und gleich wie wir hier die Staatscommer-cien-Wissenschaft vortragen, welche einige Kenntnißder vor den Kaufmann gehörigen Commercienwis-senschast voraus sehet (§. 28.); so wollen wir dieerste Betrachtung der Kenntniß des Commercien-wesens widmen. Die zweyte Betrachtung wirdsodenn die Art und Weise, die Commercien zu grün-den , und in blühenden Zustand zu setzen; Diedritte Betrachtung aber die Hülsfmitcel blühenderCommercien an die Hand zu geben suchen.

Erste Betrachtung.

Von der Kenntniß des Commercien-

wesens.

§. 160.

^N»ie Gegenstände der Commercien sind allerleyArten von Waaren. Waaren aber sindbewegliche Güter, die zur Nothdurft undBequemlichkeit des menschlichen Lebens dienen, undzu dem Endzwecke in Vorrath gewonnen und ange-schaffet werden, um solche gegen andere Güter oderbaares Geld mitVortheil umzusetzen; und gleichwiesolche entweder im Lande gewonnen und erzeuget,oder aber von auswärtigen Nationen erhalten, undin das Land eingeführet seyn können; so entstehtdaher der erste Unterschied der Waaren, nämlichdaß sie entweder innlandische oder ausländische sind.

§. 161.

Fernere Ei»«theilung die-se« Haupt-stücke« indrcyBetrach-tungen.

Was Waare»sind.

Ihr Unter-schied in in»-und auslän-dische.