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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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L70 Von der Gründung und dem Flore

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Zweyte Betrachtung.

Von der Gründung und dem blühenden

Zustande der Commercien.

Was Man un-ter der Grün-dung derCommercienversteht.

§. 182.

Kenn man von Gründung der Commercienredet; so muß man darunter nicht verste-hen, als glaubte man, daß Lander in Eu-ropa gefunden würden, worinnen noch gar keineCommercien mit den Ausländern eingeführet wären.Nein, es ist wohl kein Land in unserm Welttheile, dasnicht seine Kaufleute hat, die zur Nothdurst undBequemlichkeit des menschlichen Lebens eine Mengesolcher Waaren in das Land einführen, und wiedereinzeln verhandeln, die entweder die Natur ihrerHimmelsgegend versagt hat, oder, die die Einwoh-ner aus Unwissenheit und Mangel der Anstaltennicht zu verfertigen wissen. Allein diese Art desKaufhandels ist einem Lande sehr schädlich, und kannohne andere hinlängliche Quellen des Reichthumskeinen Bestand haben (§. 162.). Die Gründungder Commercien sehet aber voraus, daß sie eine solcheBeschaffenheit erlangen, welche mit Vortheil vor denStaat eine beständige Dauer verspricht.

§. i8r.

Die Grün- Man wird nicht selten angemerket haben, daßCommercien* diejenigen Regenten, welche den löblichen Vorsatzkömmt nicht haben, vortheilhaftige Commercien in ihren Landenaung iEef- ^ gründen, eine ihrer ersten Anstalten seyn lassen,ftn uiidgros- daß sie Messen und große Märkte anlegen, und durchsm Markte alle dienliche Mittel in Flor zu bringen suchen. Allein

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