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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Aus derselbenmuß allesmögliche imLande selbstru gewinnenveranstaltetwerden.

Vornehmlichmüssen alleArten vonManufaktu-ren im Land»eingelegetwerden.

174 Von der Gründung und dem Flore

ander gehalten werden. Ja um noch sicherer zu ge-hen: so können alle Kaufleute, Künstler, Manu-facturierö und Handwerker angehalten werden, an-zugeben, was vor Waaren sie in dem verstoßenenJahre unmittelbar aus auswärtigen Ländern kom-men lasten, und was sie wieder vor Landesproducteunmittelbar dahin versendet haben. Aus diesendreyerley verschiedenen Auszügen und Tabellen wer-den sich die ein- und ausgehenden Waaren und ihrWerth mit Ziemlicher Zuverläßigkeit bestimmen lassen.

§. i86.

Wenn nun daraus erscheint, daß die eingehen-den ausländischen Waaren die ausgehenden Landeö-producte allerdings übersteigen: so Muß ein weiserRegent,oder dessen Ministers,sich diese Tabellen darzudienen lassen, daß er mit erforderlicher Aufmerksam-keit untersuchet, ob nicht unter den eingehenden aus-ländischen Waaren viele befindlich sind, die ihrerBeschaffenheit und der Eigenschaft des Landes nach,selbst in seinen Staaten erzeuget und gewonnen wer-den können; und man muß zur festen Regel anneh-men , daß alles, was sich im Lande selbst angelegenund gewinnen läßt, aus fremden Ländern nicht ein-geführet werden Müsse. Man muß demnach alledienliche Anstalten und Maaßregeln ergreifen, damitalle solche Waaren imLande selbst gearbeitet und her-vorgebracht werden.

§. 187 .

Hierunter verdienen nun alle Arten von Manu-fakturen das vornehmste Augenmerk, da sie zur Klei-dung und andern Nothwendigkeiten der Menschendienen, die niemand entbehren kann; so gehen da-vor wichtige Summen aus dem Lande. Dennochist kein Land, das nicht entweder die Materialien dazu

bereits