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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der Commercien. 17z

zu Gründung der Commercien nöthige Maaßregelnan die Hand geben.

§. 184.

Wenn die ausgehenden LandeSproducte den Werthderer in das Land eingehenden ausländischen Waa-ren übertreffen sollen; so kann solches nur aufzweyer-ley Art geschehen. Entweder die Menge der einge-henden ausländischen Waaren muß verringert wer-den, oder die Gewinnung und die Ausfuhr der Lan-desproducte muß sich vergrößern. In der That sindauch dieses die einzigen Wege, auf welchen mansich einen guten Fortgang in Gründung der Com-mercien versprechen kann; und in gewissem Betrachtsind sie alle beyde darzu nöthig, weil man auf einemvon diesen Wegen allein allzuviel Hindernisse vorsich finden würde. Wir wollen zuerst diejenigenMittel betrachten, die zu Verminderung der einge-henden ausländischen Waaren dienen.

Der»halbe»müssen direingehendenWaaren ver-ringert oderdie ausgehen-den verarös«sert «erden.

§. r§5.

Zuförderst muß sich ein weiser Regent, dem dieGründung der Commercien an Herzen liegt, einegenügsame Kenntniß der ein- und ausgehenden Waa-ren und ihres gesammten Betrags zu verschaffensuchen. Er muß sich demnach aus den Zoll- Mauth-und Accis-Registern die genauesten und sorgfältigstenAuszüge machen, und in eine Generaltabelle bringenlassen, was ein Jahr lang vor Waaren ihrer Be-schaffenheit und Werthe nach in sein Land so wohlaus- als eingegangen sind, damit er gleichsam miteinem Blicke übersehen kann, ob und um wieviel dieein- oder ausgehenden Waaren einander übersteigen.Zu größerer Richtigkeit dieser Tabellen können dieAuszüge so wohl aus den Zollregistern, als aus denAccisberechnungen besonders gemacht und gegen ein-ander

Danu gcho-ret die Kennt-niß der ein-und ausge-henden Waa-ren aus einerru fertigen-den General-tabelle.