der Commercien, 187
I stand der Commcrcien vorstellen, wenn nicht eine! starke Schifffahrt und Sechandlung damit verknüpfetist. Wir müssen doch die Mittel und Maaßregelneines solchen blühenden Zustandes der Handlungetwas näher betrachten.
§. 202.
Man muß hier voraussetzen, daß das land an HieWseh«'dem Meere liegt und mit guten Häfen versehen ist, "!,d eine gros-oder wenigstens die Gelegenheit darzu hat. Wenig- seHandlungkstens müßte ein großer schiffbarer Strom in dem Gesellschaft.Lande vorhanden und bis zu seinem Ausflüsse durchdie Obermacht des Staats über seine Nachbarn indessen Disposition seyn. Der Anfang der Seehand-lung kann sodann durch Errichtung einer großenHandlungsgesellschaft gemacht werden, die den Fondoder das Capital ihrer Handlung durch Verkaufungeiner gewissen Anzahl Aktien zusammen bringt; undum Einheimische und Fremde zur Theilnehmunganzureizen, so müßten einer solchen Gesellschaft ent-weder sehr große und wichtige Privilegien ertheiletwerden, oder der schlechte Zustand und die üble Ver-waltung ausländischer Handlungscompagnien mußdas Ihrige beytragen, oder der Hof muß die Gesell-schaft mit wesentlicher Beyhülfe unterstützen. Frank-reich hat seinen verschiedenen Handlungscompagnienöfters viele Millionen umsonst zur Beyhülfe gege-ben, und andere Aegenten haben zuweilen die erstenSchiffe auf ihre Kosten ausgerüstet, und den Hand-lungsgesellschaften geschenket.
§. 2OZ.
Der gute Fortgang einer solchen Handlungsgesell-schaft hängt vornehmlich von der vernünftigen Ver-waltung ihrer Angelegenheiten ab. Der Hof muß sichdannenhero alle Mühe geben, daß solche Direckeurs
erwählet
Mittel eintHandlunqs-compagnie inAufnähn,«- zubringn,.