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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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i88 Von der Gründung und dem Flore

erwählet werden, zu deren Einsicht, Fähigkeit, Fleißund Ehrlichkeit man eine gute Hoffnung fassenkann *); und der Minister der Handlung und desSeewesens, der alle diese Eigenschaften in viel hö-herm Grade besitzen soll, muß die Directeurs nachseinen Absichten auf gute Art zu lenken wissen. Vorallen Dingen muß sich eine neue Handlungscvmpa-gnie vor gefährlichen Unternehmungen und unnöthi-gem Aufwgnde hüten. Ein paar unglückliche Streichestürzen sie nicht nur selbst in den Untergang: sonderndem Staate fällt es hernach ungemein schwer, eineneue Compagnie zu Stande zu bringen. Die Machtund das Ansehen des Monarchen trägt sehr viel zudem guten Forkgange einer solchen Handlungscompa-gnie bey. Die auswärtigen Handlung treibendenNationen sehen dergleichen Unternehmungen gemei-niglich mit scheelen Augen an, und wissen allerley Hin-dernisse zu erregen. Allein die Macht eines Monar-chen hält sie wenigstens in solchen Schranken, daßsie nichts offenbar unternehmen dürfen. Wir habenin diesem Jahrhunderte das Betragen auswärtigerNationen in Absicht auf neu errichtete Handlungsge-sellschaften gar sehr verschieden gefunden.

-ig Gemeiniglich kömmt es auf den Besitz einer gewissenAnzahl Actien an, wenn jemand in der Versamm-lung der Gesellschaft Sitz und Stimme haben soll;und das ist so billig, daß darwider nichts zu erinnernist. Allein wenn es auch auf dem Besitz einer ge-wissen Anzahl Actien beruhet, daß jemand unter dieDirecteurs der Gesellschaft aufgenommen wird; sobeucht mich, daß man auf diese Art dem bloßenElücksfall allzuviel überlaßt. Diejenigen, so Reich-thümer genug besitzen, um die erforderliche AnzahlActien an sich zu kaufen, haben nicht allemal die er-forderliche Erkenntniß, Einsicht und Klugheit, diebey einem solchen Amte nöthig ist. Frankreich hatdieses bey verschiedenen zu Grunde gegangenenHandlungs- Compagnien zu seinem Schaden ersah-