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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der Commercieii. 189

ren; und die Südste-Compagnie in England hgtsehr theuer empfunden, was der Mangel der Ehr-lichkeit der Directeurs für ein wichtiges Gebrechenan ihnen ist- Die Gesellschaft Muß also ihre Di-recteurs nicht nach Anzahl der Aktien, sondern nachihrer Einsicht, Fleiß und andern guten Eigenschaf-ten erwählen; und der Hof muß durch seine bey derWahl anwesende Ministers aufmerksam sepn, daßalle Nebenabsichten und Bestechungen davon entfer-net werden.

§. 204.

Wenn eine solche Handlungsgefellschaft demStaatezum wahren Vortheile gereichen soll: so muß sich die-selbe zugleich befleißigen, die innlandischen Manu-fakturen und andere Landeswaaren auszuführen.Bey solchen entlegenen Völkern lassen sich allerleyManufakturen anbringen, die sonst in benachbartenLändern wenig Debit finden. Man sieht auch nach denoben angeführten Grundsätzen leicht ein, daß derwahre Nutzen des Landes bloß darauf ankömmt.Denn wenn man bloß die unentbehrlichen Nothwen-digkeiten aus Ost- und West-Indien abholen will,die man zeither von benachbarten Nationen aus derzweyten Hand empfangen hat: so ersparet man zwardas Geld, das zeither in Ansehung der Transportko-sten und des Profits der benachbarten Nationen ausdem Lande gegangen ist. Allein die Geldsummenzu Vergütung des ersten Werthes solcher Waarengehen dem ohngeachtet den guten Grundsätzen zuwi-der aus dem Lande.

§. 20;.

Eine Handlungsgesellschaft muß sich gleich an-fangs nicht einfallen lassen, Etablissements und Be-sitzungen in entlegenen Landern zu erlangen. DieErwerbung und Unterhaltung solcher Besitzungennimmt einen guten Theil von dem Capitale der Ge-sellschaft

Die Hand,lungseom-pagnie mußdie Landes»Produkte aus-zuführen su-chen.

.Sie mußnicht zu früh-zeitig auf

Etablisse-ments in

fremden Län-dern denken.