2OO Von den Hülfsmitttln
Waaren müst Die Zölle, Mauthen und Accisen müssen kein or-gen'Auflagen dentlicher Weg seyn Abgaben von den Unterthanenbeschweret zu erheben. Sie müssen nur durch einen Neben-rverden. zweck Einkünfte abwerfen. Ihr Hauptzweck mußauf die Direktion und die Beförderung der Com-mercien gerichtet seyn. Solchemnach ist leicht ein-zusehen, daß den Unterthanen durch hohe Emgangö-rechte die einzuführenden Nothwendigkeiten nichtschwer gemacht werden müssen. Ueberdieses steigtdadurch nicht allein der Preist dieser unentbehrlichenWuaren, sondern auch vieler andern Dinge, wozudie eingehenden unentbehrlichen Waaren gebrauchtwerden, oder womit sie in einigem Zusammenhangestehen. Es gereichet aber gar sehr zum Vortheileder Landesproducte, wenn die Materialien und an-dere unentbehrlichen Dinge wohlfeilen Preißessind (§.199.).
§. 217.
die"^durch^> Die fünfte Grundregel kömmt endlich darauf an,hendcn Was- daß die durchgehenden Waaren außer mäßigen We-nur gezöllen und Mauthen mit gar keinen Abgaben be-
fl-ieii "Wege. schwerer werden. Es erfordert dieses nicht alleinwerden ^ Me Freundschaft und Eorrespondenz mit andernVölkern, indem dergleichen Durchgang dem Landekeinen Schaden, sondern vielmehr Vortheil undNahrung zuwege bringt; sondern wenn man andersverfahrt, so wird man dadurch nichts gewinnen, alsseinen eigenen Unterthanen den Handel in auswärti-gen Ländern gleichfalls schwer zu machen, indem mangewiß versichert seyn kann, daß auswärtige Mächtedas Wiedervergeltungsrecht gebrauchen werden. Deneinzigen Fall kann man ausnehmen, wenn der Durch-gang gewisser Waaren dem Abgänge unserer eigenenLandesproducte nachtheilig ist. Alsdenn könnte manschon höhere Durchgangsabgaben darauf legen.
Allein