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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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der Commercim.

§. 21;.

Nach der dritten Grundregel müssen alle einge- DritteRegel:hende entbehrliche Waaren gleichfalls mit starken Ande "enk-Zöll n. Manchen und Accisen beleget werden; denn behrliche ^wenn stein der That entbehrlich sind; so gereichet s^mit Mr«die Einführe derselben dem Lande zum größten Nach- ke» Zöllen,theile; indem dadurch das Geld unnützer Weise aus- mw Accisenser Landes geht. Es giebt aber verschiedene Grade beleget wer,der Entbehrlichkeit der Waaren. Vollkommenem-behrlich sind diejenigen Waaren, davon die nämli-chen, nach eben der Güte, Gestalt, Art und Be-schaffenheit, im Lande gewonnen und erzeuget wer-den ; und diese müssen entweder ganz und gar einzu-führen verboten, oder doch mit solchen Auflagen be-schweret werden, die fast so viel als ihr eigentlicherWerth betragen. Fast eben so sehr entbehrlich sinddiejenigen Waaren, die bloß zur Pracht und Ver-schwendung dienen, oder davon ähnliche Waaren,die ihre Stelle genugsam ersetzen können, im Landegewonnen werden; und diese müssen gleichfalls mithohen Zöllen, Mauthen und Accisen beleget wer-den. Etwas weniger entbehrlich aber sind solcheWaaren, die zwar in strengem Verstände zur mensch-lichen Nothdurft und Bequemlichkeit nicht erfordertWerder«, die aber dennoch nach der heutigen Lebens-art der Menschen, theils zum Wohlstände, theils-zu den Dclicatessen gehören, und deren man dieUnterthanen nicht berauben kam«, ohne sie in derFreyheit ihrer Handlungen einzuschränkciu Diesemüssen also zwar mit starken aber nicht mit übermäs-sigcn Eingangsabgaben beschweret werden.

S. 216.

Zu Folge der vierten Grundregel müssen die ein- MetteRcgel:gehende!« unentbehrlichen Waaren nur mit ganz Uwe ^er-mäßigen und geringen Auflagen beleget werden, bchrliche

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