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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von dem Credite des Landes. 249

§- 27;.

Es giebt noch verschiedene andere Unglücksfalle,welche dieHauSwirthe in ihrer Nahrung zurücksetzen,und folglich an richtiger Zahlung ihrer Schuldenverhindern; und ein Monarch, der ein wahrer Va-ter des Vaterlandes seyn will, muß solche durchseine Aufmerksamkeit und Gegenanstalten zu verhin-dern und den dadurch betroffenen Unterthanen mitHülfe und Erleichterung zu statten zu kommen suchen.Vornehmlich verdienet das Viehsterben, womit nunEuropa seit vielen Jahren heimgesuchet wird, undwelches den Landmann in seiner Nahrung sehr zu-rück setzet, eine ernstliche Aufmerksamkeit des Regen-ten. Er muß nicht nur durch Sperrung der Ge-meinschaft mit den angesteckten Gegenden die weitereAusbreitung dieses Uebels zu verhindern bemühet,sondern auch auf kräftige Heilungsmittel bedachtseyn. Es ist kein Zweifel, daß nicht dieses Uebeleine Pest unter dem Rindvieh seyn sollte; und obzwar die zeicher darwider bekannt gemachten und an-gepriesenen Mittel von keiner großen Wirkung gewe-sen sind: so sind doch wohl unstreitig sichere undwirksame Mittel darwider auöfündig zu machen,wenn die Regenten die Arztneyverstandigen durchaufgesetzte Preiße und Belohnungen darzuanreizen wollten.

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Maaßregel»wider andereUnglücksfälle,besonders dajVikhßcrbm.

Drittes