294 Von den Pflichten der Unterthanen
kann *), wenn es auch möglich wäre, daß diese zweyMachce beständig 'in gutem Frieden und Freundschaftmit einander leben könnten. Wenn aber diese zweyer-ley Staaten in Misverständniß oder wirklichen Kriegmit einander gerathen: so ist der Widerstreit derPflichten vor einen solchen Unterthan ungleich offen-barer. Es muß also dem Regenten allerdings dasRecht zustehen, daß sich niemand ohne seine Ein-willigung in seinen Landen ankaufen darf; so wiederselbe gleichfalls Ursache hat aufmerksam zu seyn,ob sich seine Unterthanen in andern Ländern ankau-fen, und wo dieses geschieht.
*) So offenbar diese Grundsätze sind: so lassen sie sichdoch nicht füglich auf unser Deutschland anwenden;und es geht in demselben gar wohl an, daß jemandein Unterthan von zweyerlcy Landesherrn seyn kann.Die Ursache davon ist, weil alle deutsche Staatenein einziges und vereinigtes Reich ausmachen, dasauch seine unstreitige oberste Gewalt hat, die beydem Kaiser und den Reichsstandenberuht; und gleich-wie die Reichsgesetze nicht erlauben, daß sich dieReichsstände unter einander selbst bekriegen dürfen,ob es gleich zuweilen llc tsLto geschieht: so sollte, eigentlich ein Unterthan, der zweyerley Landesherr»
hat, niemals zu befürchten haben, daß ein Wider-streit seiner Pflichten entstehen werde. Aus eben die-sen Gründen glaube ich auch, daß unter den Reichs-standen, wenn sie sich äe tseto bekriegen, keine ävo-catoris an ihre Unterthanen, die in des FeindesDiensten sind, statt finden können, es sey denn, daßes in Ansehung der zugleich besitzenden auswärtigenReiche und Staaten geschieht, die von Deutschlandgänzlich unabhänglich find.
§. Z27.
Der Regent Man kann bannenhero einem Regenten das Rechtfehlen, daß nicht absprechen, daß er befehlen kann, daß alle die-srine Unter- jenigen, welche in seinen Landen Güter besitzen, ent-thanen sich weder sich mit wesentlicher Wohnung darinnen auf-halten,