dasVerm. des Staats zu befördern. 295
halten, oder ihre Güter an ihm gefällige Personenverkaufen sollen *). Die Vorsicht, daß ein StaatUnterthanen haben muß, in welche er ein vollkom-menes Vertrauen setzen und sich ihrer in ereignendenFällen zur Wohlfahrt des Staats bedienen kann,welches bey Unterthanen, die gegen zweyerlcy Staa-ten einerley Psiichten auf sich haben, schwerlich an-geht, berechtigen ihn nicht nur darzu; sondern eserfordert auch die Wohlfahrt des Staats und dieBeförderung des Nahrungsstandes im Lande, daßman nicht gestatte, daß die Einkünfte der Gütenaußerhalb Landes verzehret werden. Nur die Freund-schaft und der Betracht vor benachbarten Staatenund deren Bediente kann hier eine Ausnahme zulassen,die aber eine bloße Gefälligkeit, nicht aber eineSchuldigkeit ist.
*) Es scheint zwar, daß man hier in Ansehung Deutsch-landes eben die Ausnahme zu machen wisse, welchedie Natur der Sache bey dem vorhergehenden § pll«erfordert hat. Allein die Umstände sind nicht völligeinerley. Es sind hier keine Reichsgesetze vorhan-den, welche den Regenten die Hände binden. Viel-mehr ist ihnen, was den Nahrungsstand ihrer Län-der anbetrifft, vollkommene Gewalt überlassen, diesie auch in vielen ähnlichen Fällen ohne Widerrededes Kaisers und des Reichs ausüben. Man kanndannenhero den Reichsstauden wenigstens so vielnicht absprechen, daß sie zu verordnen befugt sind,daß diejenigen, welche in ihrem Lande Güter besitzen,auch die Einkünfte davon im Lande verzehren, oderdarinnen anwenden sollen.
§. Z28.
Die Verfassung der meisten Staaten erfordert,daß man einen Unterschied unter unmittelbaren undmittelbaren Unterthanen machen muß. Unmittel-bare Unterthanen sind diejenigen, welche unter demBefehl der obersten Gewalt stehen, ohne zugleich
T 4 einer
mit wesentli-cher Woh-nung >m Lan-de aufhalte!«sollen.
Unterschiedunter unmit-telbare» undmittelbarenUnterthanen.