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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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das Verm. des Staats zu befördern. 297

ser Freyheiten und Erkheiiung seiner Wohlthaten Deiche Bor«keinen Unterschied mache, wie man wohl in verschie- nngung^ Ka-detten Ländern, besonders in kleinen Staaten, zu thun ken.gewohnt ist. Denn diese Unterthanen können nichtsdavor, daß der Staat von ihnen vielleicht weniger -Einkünfte zieht, als von den unmittelbaren Unter-thanen : sondern der Regent hat es seinen Vorfah-ren in der Regierung oder den Umständen der altenZeiten beyzumessen, daß man den wahren Vortheildes Staats nicht besser vor Augen gehabt hat. Ebenso muß der Regent aufmerksam seyn, daß diese mit-telbaren Unterthanen von ihren Herrschaften nichtallzusehr bedrücket und in Elend und Armuth gesehetwerden, so wohl, als, daß diese Herrschaften selbstin ihren gebührenden schranken und Abhänglichkeitverbleiben müßten (H. 84-86.). Denn keine Rechte,

Privilegien und Freyheiten dürfen ihn bewegen, dieWohlfahrt seiner Unterthanen und des gesummtenStaats, oder den zu dem Wesen eines Staats nöthi-gen Zusammenhang, zu vernachlaßigen.

§. ZZO.

Die Eigenschaft eines Unterthanen des Staats Auswässertkann außer dem Tode nur auf eine einzige Art auf- E>?en-gehoben werden, nämlich wenn der Unterthan sich Unterthansdes Schuhes des Staats nicht mehr gebrauchet, son- ""khsM.dern sich mit wesentlicher Wohnung und Änsichzie-hung seiner Güter unter das Gebieth einer andernMacht begiebt. Dieses kann nun von dem Unter-than freywillig und aus eigner Bewegung geschehen,oder die oberste Gewalt kann ihm auferlegen, ihreStaaten zu räumen. Hier fragt es sich nun zuför-dersi, ob es in dem freyen Belieben eines Untertha-nes stehe, sich mit seinen Gütern aus dem Lande zubegeben, und seine wesentliche Wohnung in einem an-dern Staate zu nehmen; oder ob er hierzu die Er-T 5 laubniß