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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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298 Von den Pflichten der Unterthanen

laubniß der obersten Gewalt bedürfe, und ob derRegent befugt sey, jemand zu verhindern, daß er nichtbenebst seinen Gütern aus dem Lande ziehe. Diegleichmäßigen Verbindlichkeiten und Pflichten, wel-che die oberste Gewalt und die Unterthanen gegeneinander haben, sind allerdings also beschaffen, daßsie nicht anders als mit gemeinschaftlicher Einwilli-gung aufgehoben werden können, wenn der Unter-than einmal entweder durch den Besitz unbeweglicherGüter, oder durch Errichtung seiner wesentlichenWohnung und Haushaltung seinen Vorsatz ei» Un-terthan zu seyn, genugsam zu erkennen gegeben hat.Es erfordert es auch das Wesen und die Wohlfahrtdes Staats, daß die Unterthanen nicht berechtigetseyn können, zur Unzeit und zu seinem Nachtheile ihreVerbindlichkeiten aufzugeben. Allein, weil dochdie Unterthanen nicht als Leibeigene angesehen wer-den können; so kann die oberste Gewalt schwerlichbefugt seyn, ihre Einwilligung zu der Auöziehungeines Unterthans gänzlich zu verweigern, es sey dennin höchst wichtigen und besondern Umstanden; undwenn einmal ein gewisses Abzugsgeld festgesetzet ist:so scheint der Staat im voraus erkläret zu haben,daß er diejenigen ohne Widerrede ziehen lassen will,welche diese Nachsteuer entrichten, und dadurch denStaat, wegen des Verlustes der Güter einiger Mas-sen schadlos halten. Eben so muß man von demBefehle des Regenten urtheilen, wenn er einen odermshrern Unterthanen auferlegt, den Staat zu verlas-sen. Es muß ihnen nämlich genügsame Zeit gelas-sen werden, ihre beweglichen oder unbeweglichen Gü-ter zu verkaufen, und mit sich zu nehmen; und wennes nach Art einer Strafe geschehen soll; so istschlech--terdings nöthig, daß die Untersuchung der Sacheund rechtliches Erkenntniß vorher gehen muß.

§. ZZl.