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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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das Denn. des Staats zu befördern. zOi

§. ZZZ'

Allein eine ganz andere Beschaffenheit hat es, Ar-

wenn die oberste Gewalt nach den Grundverfassun- Arunqsfor-^gen des Staats nicht allein der Person des Regen- men sind sieten anvertrauet ist, sondern sich auch zugleich großen MNediglichTheils in den Händen der Reichöständc, oder des dem Regen-gesammten Volkes befindet. Alsdenn sind dieUn- schuldig,terchanen nicht lediglich dem Regenten mit Pflichtenverhaftet, sondern diese ihre Pflichten muffen ebenso wohl gegen den gesummten Staat und die einmalin demselben eingeführten Grundgesetze und Verfas-sungen gerichtet seyn. Dannenhero können diejeni-gen Unterthanen, die ihre Pflichten von dem Re-genten misbrauchen lasten, von den Reichsständen,oder den Repräsentanten des Volkes, allerdingszur Verantwortung und Strafe gezogen werden, ohnedaß ihnen die gegen den Regenten aufhabendenPflichten zur Entschuldigung dienen können. Die-jenigen Reiche, worümen eine vermischte Regie-rungsform eingeführet ist, besonders Engeland, kön-nen von dergleichen Bestrafungen verschiedene Bey-spiele an die Hand gaben.

§. ZZ4-

Man kann aber die Pflichten der Unterthanen, Unterschieddie sie gegen den Regenten und den Staat auf sich im^und^haben, ihrem Wesen nach in zweyerley Arten ein- her entstehen«theilen. Sie sind nämlich entweder unmittelbare ^^diesesPflichten gegen den Regenten und den Staat, die Buches,aus der wesentlichen Beschaffenheit der Unterthanenabfließen, und ohne welche das Band zwischen ih-nen und der obersten Gewalt, so wohl, als die Ver-fassung einer Republik nicht bestehen kann; oder essind mittelbare Pflichten gegen den Regenten undden Staat. Diese mittelbaren Pflichten sind dieUnterthanen vornehmlich und unmittelbar sich selbst

schuldig,