ZO2 Unmittelbare Pflichten der Unterth.
schuldig, sie werden aber auch zugleich mittelbarerWeise Pflichten gegen den Regenten und den Staat,weil sie im Falle der Vernachläßigung dieser Pflich-ten, entweder unnütze Mitglieder des gemeinen We-sens werden, oder der Republik zur Last fallen; denndiese mittelbaren Pflichten kommen hauptsächlich dar-auf an, daß sie sich ehrlich zu ernähren, und mitihrem Vermögen wohl zu wirthschaften suchen. NachMaaßgebung dieser zweyerley Pflichten theilet sichdieses zweyte Buch in zwey Hauptabtheilungen ein,davon die erste von den unmittelbaren Pflichten derUnterthanen gegen den Regenten und den Staat,die zweyte aber von den mittelbaren Pflichten derUnterthanen, oder von der Schuldigkeit mitihrem Vermögen wohl zu wirthschaften,
handeln wird.
Erste Abtheilung.
Von den unmittelbaren Pflichten der
Unterthanen gegen den Regenten
und den Staat.
§. ZZZ.
Was dl« un-mittelbarenPflichten derUnterthanensind.
ie unmittelbaren Pflichten der Unterthanengegen den Regenten und den Staat (tz.Zzg.),sind diejenigen Schuldigkeiten derselben, die
mit dem großen Endzwecke der Republik und der Ei-genschaft der Unterthanen nothwendig und wesent-lich vereiniget sind, und welche sie allein der oberstenGewalt im Staate zu leisten haben. Aus densel-ben entsteht mithin das wahre Band zwischen ih-nen und der obersten Gewalt, und folglich kann keine
Repu-